Persönliches Budget (§ 29 SGB IX)
Befristung des Persönlichen Budgets
(vgl. BSG, Urteil vom 28.01.2021, B 8 SO 9/19 R)
Die Erbringung eines persönlichen Budgets setzt einen Rechtsanspruch auf eine budgetfähige Teilhabeleistung voraus. Der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung ist allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsaktes über das Persönliche Budget. Das Persönliche Budget als Form der Leistung folgt dabei den Regelungen über die Leistung selbst und kann daher nur befristet werden, wenn auch die budgetfähige Leistung befristet werden kann.
Im Grundsatz handelt es sich bei Eingliederungshilfeleistungen für wesentlich behinderte Menschen nicht um abschnittsweise zu bewilligende Leistungen. Erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht.