Im Bereich der rechtlichen Betreuung soll durch unsere Tätigkeit eine unterstützte Selbstbestimmung ermöglicht werden. Dabei werden Selbstverantwortung, Selbstleitung und Selbständigkeit der betreuten Personen gefördert. Insoweit sollen die betreuten Personen Akzeptanz wahrnehmen, deren eigene Wünsche respektiert und Entscheidungen an den Betreuer delegiert werden können. Komplizierte Sachverhalte werden erklärt, Handlungsoptionen aufgezeigt. Im Bereich der Selbständigkeit der betreuten Personen erfolgt eine Unterstützung bei der Durchsetzung des eigenen Willens gegenüber Dritten. Eine erlebte Fremdbestimmung wird dabei vermieden.
Amtsgericht Rostock - Anpassung der Vorlagen (§ 1863 Abs. 3 BGB & § 1865 Abs. 3, Satz 3 und 4 BGB
Das Amtsgericht Rostock fordert Betreuer auf, deren Vorlagen zu Dokumenten der neuen Rechtslage anzupassen. Insoweit werden hier die Änderungen, welche im Rahmen der hier erfolgenden Betreuertätigkeit erfolgt sind, vorgestellt:
Read more: AG Rostock - Anpassung der Vorlagen zum Jahresbericht ab 1/2023
Das Bundesministerium der Justiz hat für das seit 01.01.2023 geltende neue Betreuungsrecht eine Broschüre zur Erstinformation herausgegeben, den Link finden Sie hier.
Der Bundestag hat am 19.05.2022 den Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften angenommen.
Der Bundesrat hat in seiner 1022. Sitzung am 10. Juni 2022 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 19.05. 2022 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Read more: Stand: 10.06.2022 Vormundschafts- und Betreuungsrecht geändert (BT-Drs. 20/1110)
Die Leistung nach § 144 SGB XII wird nunmehr ausgezahlt für den betroffenen Personenkreis.
Read more: Einmalzahlung COViD-19-Pandemie (§ 144 SGB XII) - 200 Euro
- Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält (BGH, XII ZB 355/21)
- Mindestmaß rechtlichen Gehörs durch Bekanntgabe Gutachtens an Verfahrenspfleger nur bei Erwartung gerechtfertigt, das Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht; Zur Erforderlichkeit einer Betreuung (BGH, XII ZB 558/21)
- Keine Berücksichtigung von Schulden oder Verpflichtungen des Betreuten bei Ermittlung der Vergütung eines Berufbetreuers (BGH XII ZB 245/20)