Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung (BGH XII ZB 257/22)

Für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten notwendig. Dabei wird kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten vorausgesetzt, auch eine Verwahrlosung kann ausreichen, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Erforderlich sind jedoch objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens.

Dass die Chronifizierung der Erkrankung ohne ärztliche Behandlung fortschreiten könnte, besage, so der BGH, für sich genommen noch nichts über eine bestehende Gesundheitsgefährdung, welcher nur mit einer Unterbringung begegnet werden könnte.

Quelle: BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - XII ZB 257/22