OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2020 10. ZS -FamS-, 10 WF 194/20
Die Einleitung eines inländischen Scheidungsverfahrens kann mutwillig sein, wenn sich das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils als einfacherer Weg darstellt; ein genereller Vorrang des Anerkennungsverfahrens besteht jedoch nicht und kommt jedenfalls auch dann nicht in Frage, wenn dieses erstinstanzlich bereits erfolglos bestritten wurde.