Grundsätzlich schuldet nach § 1378 Abs. 1 BGB der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich.
Dabei umfasst das Endvermögen alle rechtlichgeschützten Vermögenspositionen am jeweiligen Stichtag, auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert und vergleichbare Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistungen gewähren. Danach kann die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eines Arbeitsvertrages zugeflossene Abfindung für das Endvermögen maßgeblichen Betrag eine im Zugewinn auszugleichende Vermögensposition sein. Allerdings nur, soweit diese nicht bereits in die Unterhaltsregelung eingeflossen ist, um den anderen Ehegatten nicht doppelt zu begünstigen.