BGB § 1379
Zur Auskunft und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren bei Beteiligung des auskunftspflichtigen Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern.
BGH, Beschluss vom 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21
Bei einem Gesellschaftsanteil an einer Partnerschafts GmbH handelt es sich nach Auffassung des BGH unzweifelhaft um einen Vermögenswert, der dem Ehegatten zum maßgeblichen Stichtag zustand.
Dass der Gesellschaftsanteil nicht veräußerbar war, stellt dessen Werthaltigkeit nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (Senatsurteil vom 25. November 1998 XII ZR 84/97 FamRZ 1999, 361, 362 mwN). Dass der Goodwill von Seiten der Gesellschaft beim Ausscheiden eines Partners nicht entschädigt oder vergütet worden ist, schließt einen solchen im Übrigen nicht aus. Denn der Ehemann war nicht gehindert, seine Mandanten auch in der neuen Partnerschaftsgesellschaft zu betreuen. Dass der Ehemann keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme der Mandanten hatte, liegt, wie von der Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend angeführt, in der Natur der Sache und ist auch nicht erforderlich, um als Goodwill in die Bewertung einfließen zu können. Dementsprechend liegt auch keine Ausnahme von der Auskunftsverpflichtung wegen feststehender Unerheblichkeit der Auskünfte vor. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang bei der Bewertung des Gesellschaftsanteils ein Goodwill zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 und BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367) und sich das zeitnahe spätere Ausscheiden des Ehemanns auf den Wert niederschlagen kann, bleibt mithin der Zahlungsstufe vorbehalten. Gleiches gilt für das von der Rechtsbeschwerde angeführte Verbot der Doppelberücksichtigung in Zugewinn und Unterhalt und die zu vermeidende Kapitalisierung künftiger Gewinne.
Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles (Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 XII ZB 472/20 juris Rn. 19).