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  5. Ehefähigkeit

Im juristischen Sinne beschreibt Ehefähigkeit die rechtliche Fähigkeit einer Person, eine Ehe einzugehen. In Deutschland beispielsweise setzt die Ehefähigkeit voraus, dass die betreffende Person volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat, und dass keine Ehehindernisse vorliegen. Dazu zählen beispielsweise bereits bestehende Ehen oder Verwandtschaftsverhältnisse, die eine Eheschließung untersagen. Zudem muss die Eheschließung in Anwesenheit eines Standesbeamten oder eines Geistlichen vollzogen werden, der die Eheschließung beurkundet.

Die Ehefähigkeit ist im BGB geregelt. Dort ist in den §§ 1303 bis 1314 das Eherecht festgeschrieben, einschließlich der Voraussetzungen und Bedingungen für die Ehefähigkeit.


 


 

 

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