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Möglichkeit der Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bei Veränderung eines Anrechts aufbetriebliche Altersversorgung nach Ehezeitende (BGH, XII ZB 347/21)
Auswirkungen der Insolvenz eines Arbeitgebers auf interne Teilung eines Anrechts aus bestehender betrieblicherAltersvorsorge bei Versorgungsausgleich (OLG Hamburg, 7 UF 25/21)
Gepfändete und zur Einziehung überwiesene Versorgungsanrechte - Interne Teilung
Wohnungszuweisung zwischen zwei körperlich behinderten Ehegatten nach Scheidung (OLG Frankfurt a.M. 6 UF 42/22)
Zeitliche Grenze des Anspruchs auf nachehezeitliche Überlassung der Ehewohnung
  • 1
  • 2

Unterhalt des geschiedenen Ehegatten

Unterhaltsberechtigung

Gestaltung des Unterhaltsanspruchs

Versorgungsausgleich


Dem Versorgungsausgleich liegt der Gedanke zugrunde, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis einer partnerschaftlichen Lebensleistung sind. Bei Auflösung der Ehe sollen die Ehegatten daran gleichmäßig teilhaben. Es wird angestrebt, dass nach dem Versorgungsausgleich beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit haben.
Ziel des Versorgungsausgleichs ist die eigenständige soziale Sicherung des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten. Für den Ausgleichsberechtigten soll eine vom anderen Ehegatten unabhängige Versorgung geschaffen oder seine bereits bestehende Versorgung erhöht werden.

Die Aufteilung der Versorgungsanrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgt nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz 


 

Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung


 

 

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