Der innerhalb der Ehezeit gänzlich angefallene Kindererziehungszuschlag (bzw. Kindererziehungsergänzungszuschlag) ist nach der unmittelbaren Bewertung (§ 39 VersAusglG) zu erfassen ist und lediglich die übrigen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche der zeitratierlichen Bewertung (§ 40 VersAusglG) unterfallen.
Für Kindererziehungszeiten wird dem Ruhegehalt des Beamten ein Betrag entsprechend dem Wert der Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschlagen (Kindererziehungszuschlag sowie Kindererziehungsergänzungszuschlag, vgl. auch § 50a+b BeamtVG).
Diese Zuschläge sind zwar kein Bestandteil des Ruhegehalts des Beamten, sie gehören jedoch auch nicht zu den gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossenen familienbezogenen Zuschlägen. Deshalb sind sie im Versorgungsausgleich auszugleichen.
Der Ehezeitanteil der Kindererziehungszuschläge ist aber nicht nach der zeitratierlichen Methode zu ermitteln, denn sie haben keinen Bezug zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit, an die § 40 VersAusglG anknüpft. Da sich die Höhe der Zuschläge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bemisst, ist der Ehezeitanteil unmittelbar gem. § 39 VersAusglG nach Maßgabe der in die Ehezeit fallenden Kindererziehungszeiten zu berechnen (OLG Celle FamRZ 2012, 132; Götsche FF 2016, 15 f.).
Für die auszugleichende landesrechtliche Beamtenversorgung ist die interne Teilung nicht eingeführt. Der Ausgleich erfolgt deshalb gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung. Der Ausgleichswert ist daher in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen und dabei die Umrechnung in Entgeltpunkte gem. § 16 Abs. 3 S. 1 VersAusglG – es handelt sich wie dargestellt um ein regeldynamisches Anrecht – vorzunehmen.
vgl. OLG Brandenburg, 9 UF 178/21 mwN.