Art. 10 Abs. 2 S. 3 EGBGB enthält eine Verweisung auf § 1617c BGB, welcher die Namensgebung bei Namensänderung der Eltern regelt. Diese Verweisung setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts für den Geburtsnamen des Kindes voraus. Sofern die seinerzeit nicht verheirateten Eltern nach der Geburt ihres Kindes eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und hierbei den Geburtsnamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt haben, dem ein Elternteil angehört, haben sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechts mit einer einhergehenden Bestimmung eines gemeinsamen Familiennamens gemäß § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Wahl des deutschen Rechts für den Familiennamen des Kindes gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB in Anwendung des § 1617c I BGB die Möglichkeit, den Ehenamen auf den Geburtsnamen des Kindes zu erstrecken. Für die Beurteilung der Frage, ob nach einer gemäß Art. 10 Abs. 3 EGBGB getroffenen Rechtswahl die in § 1617c Abs. 1 BGB festgelegte Altersgrenze für die Voraussetzung einer Anschlusserklärung des Kindes erreicht ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Rechtswahl an, sofern diese erst nach Bestimmung des Ehenamens erfolgt.