BGB §§ 125; 242; 311b Abs. 1 S. 1; 313 Abs. 1, Abs. 3; 705; 730; 812 Abs. 1 S. 1
Der Erwerb eines Grundstücks zu je ½ mit dem Ziel, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das künftig gemeinsam bewohnt werden soll, stellt keine konkludente Begründung einer BGB-Gesellschaft dar, wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung der Parteien hinausgeht.