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§§ 1671 I BGB, 76 I FamFG, 114 ZPO
 

Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.

OLG Hamm, 2 WF 31/22

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b

Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO abzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 XII ZB 276/21 zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - XII ZB 19/21

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b und Satz 9

Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell sind vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag iSv § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO und der tatsächlich für das Kind gezahlte Barunterhalt abzusetzen.

BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022, XII ZB 276/21 (insbesondere Rn. 22 ff.)


 

 

SDG UN 2030
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