Die Anerkennung einer Vaterschaft ist nach §§ 1597a Abs. 3 Satz 1, 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn eine beurkundende Behörde oder eine Urkundsperson die Beurkundung nach § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB ausgesetzt und diese der nach § 85a AufenthG der zuständigen Behörde vorgelegt hat.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der anerkennungswillige Mann oder die zustimmungsbereite Mutter des Kindes die Mitteilung über die Aussetzung der Beurkundung mangels hinreichender Deutschkenntnisse verstehen konnte.
Die Aussetzungsentscheidung ist von den die Beurkundung begehrenden Personen als verwaltungsinterner Vorgang nicht selbstständig anfechtbar und unterliegt auch im Rahmen einer Berichtigung des Eintrags im Geburtenregister nicht der gerichtlichen Überprüfung.

Denn insoweit handelt es sich nicht um eine Entscheidung mit Außenwirkung, von der der Beurkundungsvorgang abschließend betroffen ist, sondern um einen behördeninternen Zwischenschritt (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer, 8. Aul., § 1597a Rn. 24; Erman/Hammermann, BGB, 16. Aufl., § 1597a Rn. 52 f.; Balzer NZFam 2018, 5, 7). Vielmehr wird für die Anerkennungswilligen ausreichender Rechtsschutz dadurch gewährleistet, dass sie sich gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 85a AufenthG im Wege des (ggf. einstweiligen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes wenden können (vgl. Sander FamRZ 2017, 1189, 1192; Schwonberg StAZ 2018, 5, 13 f.), zumal mit der Aussetzungsentscheidung ein Abschiebungshindernis nach §§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 60a Abs. 2 AufenthG verbunden ist.

OLG Celle vom 16 . 02 . 2022 , Az.: 21 W 5 / 21