Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, was der Fall ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist, oder wenn bei objektiver Betrachtung der bestehenden Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind in Zukunft zu erwarten ist. Jedoch ist eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu begründen. Denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, keine Beziehung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zur familienfremden Personen aufzubauen vermag.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 17.05.2022, Az.: 18 UF 60/21