§ 1666 BGB, § 1666a BGB, § 1674 BGB
Dem Ruhen der elterlichen Sorge kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedenfalls dann der Anwendungsvorrang vor Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB zu, wenn die Frage einer Kindeswohlgefährdung durch den inhaftierten Elternteil noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Macht ein umgangsberechtigter Elternteil gegen den anderen Elternteil Kosten der Ausübung seines Umgangs geltend, so sind diese als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zu führen.
Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Read more: Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils (OLG Bamberg, 2 UF 29/22)
Keine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf ein Elternteil bei Streit über Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für über 14 Jahre altes Kindes bei nicht erfolgter notwendiger Aufklärung
Streiten Eltern über die Durchführung einer Covid-19-Schutzimpfung für ihr gemeinsames Kind, so ist eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hierfür im Wege des Eilverfahrens auf denjenigen Elternteil, der eine solche Impfung befürwortet, im Wege eines Eilverfahrens jedenfalls dann nicht in Betracht zu ziehen, sofern die notwendige Aufklärung des über 14 Jahrealten Kindes, obwohl von diesem ausdrücklich gewünscht, weder stattgefunden hat noch initiiert wird und das Kind auch aus diesem Grunde die Impfung ablehnt. Auch in der nach § 1697a BGB vorzunehmenden Kindeswohlprüfung ist jedenfalls dann auf den Kindeswillen Rücksicht zu nehmen, wenn mit dessen zunehmender Reife die Selbstbestimmung an Gewicht gewinnt und das Kind sich aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung in der Lage ist, sich eine eigenständige Meinung zum Streitgegenstand zu bilden.
Beschluss des OLG Dresden Az. 20 UF 875/21 (über die Suchfunktion)
Begleiteter Umgang
Umgangsbeschluss berechtigt nicht zur Umgangsbegleitung durch das Jugendamt, BGH, 09 . 06 . 2021 , XII ZB 513 / 20: Der Beschluss eines Familiengerichts, wonach der Mutter nur begleiteter Umgang mit ihrem Kind in den Räumen des Jugendamts gewährt wird, verpflichtet das Jugendamt nicht und ist nicht vollstreckungsfähig. Ein solcher Titel berechtigt nicht, das Jugendamt gegen seinen Willen zur Mitwirkung am Umgang zu zwingen. Bei einem begleiteten Umgang muss sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung am Umgang bereit erklären und kann nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden. Daraus folgt, dass auch das Jugendamt insoweit im Rahmen einer vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung nicht in zulässiger Weise zur Mitwirkung verpflichtet werden kann.
Mögliche Lösungen nach Ansicht des BGH
1. Eilverfahren vor dem VG aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII oder
2. Anregung der Abänderung des Umgangsbeschlusses nach § 54 FamFG
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