Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften über die persönlichen  Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann,  wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die  Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten. (Rn. 17 d. B.)
Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solches berechtigtes Interesse tatsächlich  gegeben ist, wenn das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint und der Antragsteller mit seinem Begehren vielmehr die Aufhebung bestehender  Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend macht.  (Rn. 18)
Eine Auskunftserteilung widerspricht dem Kindeswohl, wenn die zwischenzeitlich  jugendlichen Kinder einer Auskunft nachhaltig widersprechen und der  Antragsteller sich schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle  Selbstbestimmung von Kindern bzw. Schutzbefohlenen ( hier: mehrfacher  sexueller Missbrauch und Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer  Schriften) schuldig gemacht hat, zumal wenn Opfer seiner Taten auch eigene  Kinder waren. (Rn. 19 – 21)