Macht ein umgangsberechtigter Elternteil gegen den anderen Elternteil Kosten der Ausübung seines Umgangs geltend, so sind diese als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 5 FamFG zu führen.
Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO bedarf es der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.