Anspruchsgrundlage für das Auskunftsverlangen eines Kindes gegen seine leibliche, nicht rechtliche Mutter über die Person seines leiblichen Vaters ist § 1618 a BGB. Dies gilt unbhängig davon, dass § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB das Erlöschen des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund Adoption anordnet.

Das auf § 1618 a BGB gestützten Auskunftsbegehren über die Person des leiblichen Vaters stellt eine sonstige Familiensache, folglich eine Familienstreitsache, dar. Die Mitteilung der leiblichen Mutter, dass der mögliche Erzeuger oder dessen Name ihr nicht bekannt sei, stellt keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar. Die Mutter hat hingegen die Möglichkeit, eine fehlende Kenntnis als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend zu machen. Hierzu zählt auch der Vortrag und erforderlichenfalls auch der Beweis, dass sie ihrer unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Verpflichtung zur Einholung von Erkundigungen nachgekommen ist. Ein Titel, der sich auf Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters richtet, ist vollstreckbar. Es besteht kein Ausschluss der Vollstreckung durch § 120 Abs. 3 FamFG analog.


Beschluss des BGH, XII ZB 183/21 vom 19.01.2022