BGB §§ 362, 1602 Abs. 1, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610, 1612, 1613
Das mietfreie Wohnen beeinflusst nicht die Höhe des Kindesunterhalts.
Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum wird vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen.
Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 XII ZB 557/20 NZFam 2022, 208).
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