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  3. Vormundschaft

Wenn es Eltern aus unterschiedlichsten Gründen nicht möglich ist, die Verantwortung für ihre Kinder zu tragen, wird der Staat tätig. Das Familiengericht bestellt dann einen Vormund, der an Stelle der Eltern verpflichtet und berechtigt ist, für das Kind die Personen-  und Vermögensorge zu übernehmen.

Gesetzlicher Maßstab für die Amtsführung des Vormunds ist das Recht des Kindes auf Fürsorge, Erziehung und Förderung seiner Entwicklung.


 


 

 

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