Allgemeine Mandatsbedingungen(Stand: August 2022) der Rechtsanwaltskanzlei Stefan Krien
Postfach 101001
18001 Rostock
(im Weiteren: „Rechtsanwälte“) Für die Bearbeitung von Aufträgen, die den Rechtsanwälten erteilt wurden, gelten folgende Mandatsbedingungen:
Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde gem. § 4 RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Der vorstehende Hinweis gemäß § 49 Abs. 5 BRAO wird zur Kenntnis gegeben. Die Rechtsberatung der Rechtsanwälte bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weisen die Rechtsanwälte hierauf rechtzeitig hin. Eine etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen. Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichten sich die Rechtsanwälte, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen. Für die Erstberatung gilt eine Gebühr von 150 EUR als vereinbart, wenn sich nicht aus einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung etwas anderes ergibt. (Vgl. § 34 RVG iVm § 612 BGB) Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung von Beratungshilfe wird eine Gebühr in gesetzlicher Höhe erhoben und dann der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe für den zu Beratenden gestellt. Sollte Beratungshilfe nicht gewährt werden, bleibt es bei der obenstehenden allgemeinen Gebühr zur Beratungshilfe. Die Beratungsgebühr wird nicht auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten angerechnet, die mit der Beratung in Zusammenhang stehen.
a) Rechtliche Prüfung
Die Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten. b) VerschwiegenheitDie Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was den Rechtsanwälten im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich die Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant die Rechtsanwälte vorher von ihrer Schweigepflicht entbunden hat. c) Verwahrung von GeldernFür den Mandanten eingehende Gelder werden die Rechtsanwälte treuhänderisch auf einem einzurichtenden Andergeldkonto verwahren, soweit auf diesem keine weiteren Fremdgelder verwahrt sind und – vorbehaltlich Ziffer 7 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen. Die Gebühren für ein gebenenfalls zu erstellendes Andergeldkonto sind vom Mandanten zu tragen. d) DatenschutzDie Rechtsanwälte werden alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.
Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet: a) Umfassende InformationDie Mandantschaft wird die Rechtsanwälte über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Sie wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufnehmen. b) Vorsorge bei Abwesenheit und AdressänderungDie Mandantschaft wird die Rechtsanwälte unterrichten, wenn sich deren Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. ändert oder diese über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. c) Sorgfältige Prüfung von Schreiben der RechtsanwälteDie Mandantschaft wird die von den Rechtsanwälten übermittelten Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind und gegebenenfalls die Rechtsanwälte über Fehler informieren. d) RechtsschutzversicherungSoweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, werden diese von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert die Mandantschaft, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.
Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten der Mandantschaft im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Insoweit wird auf die Datenschutzerklärung der Kanzlei Bezug genommen. Diese wird der Mandantschaft zur Kenntnis gegeben.
Soweit die Mandantschaft den Rechtsanwälten einen Faxanschluss mitteilt, erklärt sie sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass die Rechtsanwälte ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden können. Die Mandantschaft sichert zu, dass nur sie oder von ihr beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass Faxeingänge regelmäßig überprüft werden. Die Mandantschaft ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
Soweit die Mandantschaft den Rechtsanwälten eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt sie jederzeit widerruflich ein, dass die Rechtsanwälte ihr ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusenden dürfen. Im Übrigen gilt Ziffer 5 entsprechend. Der Mandantschaft ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit sie zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt die Mandantschaft dies den Rechtsanwälten mit. Die Mandantschaft ist verpflichtet, auf Anforderung der Rechtsanwälte einen angemessenen Vorschuss und nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen. Sie tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Rechtsanwälte an diese ab. Diese nehmen die Abtretung an. Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen. Die Mandantschaft wurde ausdrücklich darüber belehrt, dass die Kosten des Mandats durch sie selbst zu tragen sind, falls keine Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung erfolgt. Die Mandantschaft wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Mandantschaft wird darauf hingewiesen, dass Handakten der Rechtsanwälte bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei der Rechtsanwälte vorher abholt. Die Frist beginnt dabei mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.
Die vorstehenden Mandatsbedingungen gelten auch für künftige Mandate, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.
Die Haftung der Rechtsanwälte wird grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 250.000 Euro je Schadensereignis beschränkt. Eine individuelle Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB).
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.
Die aktuelle Datenschutzerklärung ist Bestandteil dieser Mandatsbedingungen und wurde vor Mandatsübernahme der Mandantschaft zur Kenntnis gegeben.
Ort, Datum
Unterschrift Mandant:in
Der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung meiner Daten im Rahmen der Mandatsbearbeitung stimme ich gem. § 51 BDSG frei widerruflich zu. Postfach 101001
18001 Rostock
Gemäß § 49 Abs. 5 BRAO bin ich von meinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt worden, dass weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind, sondern sich die zu erhebenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Gegenstandswert richten. Ort, Datum
Unterschrift Mandant:in
|