Überblick der Kosten
Alle Vergütungsvarianten verstehen sich zuzüglich Auslagen (z.B. Kopien, Porto etc.) sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Auch eine telefonische Anfrage, um die möglichen Erfolgsaussichten eines bevorstehenden oder beabsichtigen Rechtsstreites zu erfragen, gilt dabei als Erstberatung!
Rechtsschutzversicherung
Voraussetzung einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung ist eine sogenannte Deckungszusage. Mit dieser erklärt die Versicherung, dass sie alle anfallenden Kosten Ihres Rechtsstreits einschließlich der Gerichtskosten trägt.
Sollten Sie nicht bereits selbst tätig geworden sein, nehme ich gerne kostenfrei Kontakt mit Ihrer Rechtschutzversicherung auf und kläre, ob diese in Ihrem Fall die Kosten übernimmt. Bitte bringen Sie dazu unbedingt Ihre Versicherungspolice und die „Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung“ (ARB) mit.
Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme ablehnen, entscheiden Sie, ob Sie mir das Mandat dennoch erteilen möchten. Sollte dies nicht der Fall sein, entstehen Ihnen gegebenenfalls allein die Gebühren einer rechtsanwaltlichen Erstberatung.
Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im so genannten obligatorischen Güteverfahren zu.
Wenn die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Für eine außergerichtliche Beratung und das gerichtliche Verfahren können beim Amtsgericht, das für Ihren Wohnort zuständig ist, Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragt werden. (Broschüre des BMJ).
Gerne berate ich Sie, ob eine solche Hilfe für Sie in Frage kommt.
Erstberatung
Das Gesetz sieht vor, dass für die rechtliche Beratung ein Honorar zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt vereinbart wird. Für eine Erstberatung erhebe ich grundsätzlich 150,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer (19 %). Zu dieser Gebühr können zusätzliche Kosten für Kopien und Porto hinzukommen.
Das Ziel der Erstberatung ist eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Anliegens. Sie sollen in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob Sie Ihr Anliegen weiter verfolgen möchten oder nicht.
Die Erstberatung dient nicht dazu, Ihnen eine schnelle und vollständige Lösung Ihres Anliegens zu bieten. Darüber hinaus umfasst das Erstberatungsgespräch nicht das Erstellen von Schreiben sowie das Führen von Telefongesprächen mit dem Gegner oder dessen Rechtsanwalt.
Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese in der Regel die Kosten der Erstberatung.
Gebühren für die außergerichtliche Vertretung
Die außergerichtliche Vertretung betrifft alle Angelegenheiten, die nichts mit einem Gerichtsverfahren zu tun haben (§ 34 RVG).
Entschließen Sie sich dazu, den Auftrag für die außergerichtliche Vertretung zu erteilen, berechnet sich die rechtsanwaltliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Gegenstandswert. In der Regel fallen hier die sogenannte Geschäftsgebühr und ggf. eine Einigungsgebühr an.
Die Abrechnung auf Basis eines Pauschal- oder Stundenhonorars ist in gesetzlichem Rahmen grundsätzlich möglich.
Bei einem Pauschalhonorar erfolgt die Einigung auf einen festen Preis für die gesamte anwaltliche Beratung. Beim Stundenhonorar dagegen wird nach tatsächlichem Zeitaufwand zum einem festen Stundensatz abgerechnet.
Auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist im Rahmen des § 4a RVG möglich.
Gebühren für die Vertretung vor Gericht
Die Vergütung des Rechtsanwalts für die Vertretung vor Gericht erfolgt nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder ebenfalls auf Grundlage einer Honorarvereinbarung.
Gern berate ich sie vorab auf Ihren Wunsch über die entstehenden Kosten Ihres Rechtsstreits.