Ärzteeinsichtsrecht seit 01.01.2024 |
Das Zentrale Vorsorgeregister erteilt ab dem 1. Januar 2023 neben den Betreuungsgerichten auch Ärzten im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens Auskunft über eingetragene Vorsorgeverfügungen.
Ärzte dürfen das Zentrale Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen, soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Satz 2 BNotO). Behandelnde Ärzte haben rund um die Uhr die Möglichkeit abzufragen, ob ihr nicht mehr ansprechbarer Patient beim Zentralen Vorsorgeregister eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht registriert hat. Der Arzt kann dadurch z.B. schnell mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt treten und sich von dieser die sie bevollmächtigende Urkunde vorzeigen lassen.
Bitte beachten Sie, dass Ärzte ausschließlich aus dem Netz der Telematikinfrastruktur (TI) auf die Anwendung zugreifen können. Sofern Sie nicht bei der TI angemeldet sind, gelangen Sie technisch nicht auf die Aufwendung.
Quelle: https://www.vorsorgeregister.de/aerzteeinsichtsrecht-ab-112023
2024
Die Düsseldorfer Tabelle 2024 (Stand: 01.01.2024) nebst Leitlinien hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Verfügung gestellt, die Links führen zur Seite des Gerichts:
Düsseldorfer Tabelle 2024
Leitlinien Stand 01.01.2024 zur Düsseldorfer Tabelle
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