• Startseite
    • Düsseldorfer Tabelle ab 2021
    • Kindeswohl
    • Bürgerliche Ehe
      • Verlöbnis
      • Eingehung der Ehe
        • Ehefähigkeit
        • Eheverbote
        • Ehefähigkeitszeugnis
        • Eheschließung
      • Aufhebung der Ehe
      • Wiederverheiratung nach Todeserklärung
      • Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
      • Eheliches Güterrecht
        • Vertragliches Güterrecht
        • Gesetzliches Güterrecht
      • Scheidung der Ehe
        • Scheidungsgründe
        • Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
        • Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
          • Grundsatz
          • Unterhaltsberechtigung
          • Leistungsfähigkeit und Rangfolge
          • Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
          • Ende des Unterhaltsanspruchs
        • Versorgungsausgleich
      • Kirchliche Verpflichtungen
    • Verwandtschaft
      • Abstammung
        • Mutterschaft
        • Vaterschaft
      • Unterhaltspflicht
        • Allgemeine Vorschriften
        • Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
      • Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
      • Elterliche Sorge
      • Beistandschaft
      • Annahme als Kind
        • Annahme Minderjähriger
        • Annahme Volljähriger
    • Vormundschaft
    • Betreuung
      • Gesundheitssorge
      • Beschwerde
      • Anhörung der betreuten Person
      • Vermögensherausgabe und Rechnungslegung
      • Postalische Angelegenheiten
      • Freiheitsentziehende Maßnahmen
        • Unterbringungssachen
      • Betreuervergütung
    • Pflegschaft
    • Namensrecht für Kinder
    • Verfahrenskostenhilfe
    • Verfahrenspflegschaft
    • Nichteheliche Lebensgemeinschaft
    • Datenschutz
    • Impressum
    • AGB
  • Kosten
  • Budgetassistenz
    • Jobs als persönliche Assistenz
  • Vorsorge
  • Sozialrecht
  1. Startseite
  2. Familienrecht
  3. Betreuung


Im Bereich der rechtlichen Betreuung soll durch unsere Tätigkeit eine unterstützte Selbstbestimmung ermöglicht werden. Dabei werden Selbstverantwortung, Selbstleitung und Selbständigkeit der betreuten Personen gefördert. Insoweit sollen die betreuten Personen Akzeptanz wahrnehmen, deren eigene Wünsche respektiert und Entscheidungen an den Betreuer delegiert werden können. Komplizierte Sachverhalte werden erklärt, Handlungsoptionen aufgezeigt. Im Bereich der Selbständigkeit der betreuten Personen erfolgt eine Unterstützung bei der Durchsetzung des eigenen Willens gegenüber Dritten. Eine erlebte Fremdbestimmung wird dabei vermieden.

 

Unpfändbarkeit eines Pkw bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung?

Aufgrund der Neuregelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 c ZPO kann sich die Unpfändbarkeit eines Pkw daraus ergeben, dass ihn die betroffene Person benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.

Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person im öffentlichen Nahverkehr bedroht fühlt und daher aggressiv reagiert .

(Quelle: BtPrax 2023, 10 m.w.N.)

Gemäß der Neuregelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 c ZPO kann ein Kraftfahrzeug in bestimmten Fällen als unpfändbar gelten, insbesondere dann, wenn es für die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben notwendig ist und keine angemessene Alternative vorhanden ist. Eine solche Notwendigkeit kann sich auch aus einer psychischen Erkrankung ergeben, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert oder unmöglich macht.

Die Unpfändbarkeit eines Pkw bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist jedoch nicht automatisch gegeben. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Schuldner das Fahrzeug tatsächlich benötigt, um seine psychische Erkrankung zu kompensieren und sich in das öffentliche Leben zu integrieren. Eine bloße Behauptung reicht hierfür nicht aus.

In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu bewerten und mögliche rechtliche Schritte zu planen.

 

Amtsgericht Rostock - Anpassung der Vorlagen (§ 1863 Abs. 3 BGB & § 1865 Abs. 3, Satz 3 und 4 BGB

Das Amtsgericht Rostock fordert Betreuer auf, deren Vorlagen zu Dokumenten der neuen Rechtslage anzupassen. Insoweit werden hier die Änderungen, welche im Rahmen der hier erfolgenden Betreuertätigkeit erfolgt sind, vorgestellt:

Read more: AG Rostock - Anpassung der Vorlagen zum Jahresbericht ab 1/2023


Das Bundesministerium der Justiz hat für das seit 01.01.2023 geltende neue Betreuungsrecht eine Broschüre zur Erstinformation herausgegeben, den Link finden Sie hier.


Der Bundestag hat am 19.05.2022 den Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften angenommen.

Der Bundesrat hat in seiner 1022. Sitzung am 10. Juni 2022 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 19.05. 2022 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

-Link zum Vorgang-

Read more: Stand: 10.06.2022 Vormundschafts- und Betreuungsrecht geändert (BT-Drs. 20/1110)

Die Leistung nach § 144 SGB XII wird nunmehr ausgezahlt für den betroffenen Personenkreis.

Read more: Einmalzahlung COViD-19-Pandemie (§ 144 SGB XII) - 200 Euro

  1. Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält (BGH, XII ZB 355/21)
  2. Mindestmaß rechtlichen Gehörs durch Bekanntgabe Gutachtens an Verfahrenspfleger nur bei Erwartung gerechtfertigt, das Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht; Zur Erforderlichkeit einer Betreuung (BGH, XII ZB 558/21)
  3. Keine Berücksichtigung von Schulden oder Verpflichtungen des Betreuten bei Ermittlung der Vergütung eines Berufbetreuers (BGH XII ZB 245/20)

 

 

flag black white