Der Bundestag hat am 19.05.2022 den Gesetzentwurf zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften angenommen.

Der Bundesrat hat in seiner 1022. Sitzung am 10. Juni 2022 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 19.05. 2022 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

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Der Entwurf enthält u.a. die Anpassung von Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG), des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) sowie des Fünften und des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V und SGB IX), die im Nachgang zum Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (BGBl. I S. 882) noch umgesetzt werden müssen, damit sie spätestens zeitgleich mit diesem in Kraft treten können. Dies gilt auch für die im Entwurf enthaltene Anpassung im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die notwendig ist, nachdem das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts das Rechtsinstitut des Gegenvormunds abgeschafft hat. Bei den Änderungen des § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten, der ReNoPat-Ausbildungsverordnung sowie des Arzneimittelgeset-zes (AMG) handelt es sich um Rechtsbereinigungen und begriffliche Anpassungen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 282 an die Überschrift des § 282 angepasst, die nach Nummer 4 Buchstabe a dieses Entwurfs geändert werden soll.

Zu Nummer 2 (§ 158a Absatz 2 Satz 2 FamFG-E)
§ 158a Absatz 2 FamFG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für die Aufgaben als Verfahrensbeistand persönlich geeignet ist. Danach darf eine Person nicht zum Verfahrensbeistand bestellt werden, wenn sie rechtskräftig wegen einer der in § 158a Absatz 2 Satz 2 FamFG benannten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit eines Kindes oder Jugendlichen verurteilt wurde. Im Katalog der einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs soll der mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) eingeführte Straftatbestand des § 184l StGB – Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild – ergänzt werden. Bei dieser Ergänzung handelt es sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.
Gleichzeitig soll die Ersetzung des Wortes „stets“ durch „insbesondere“ in § 158a Absatz 2 Satz 2 FamFG-E verdeutlichen, dass es sich bei der Aufzählung der genannten Straftatbestände nicht um eine abschließende handelt. Hierdurch wird klargestellt, dass auch rechtkräftige Verurteilungen wegen anderer Straftaten den Grund dafür bilden können, dass das Gericht die persönliche Eignung einer Person als Verfahrensbeistand verneint.

Zu Nummer 3 (§ 158c Absatz 3 Satz 2 FamFG-E)
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. § 158c Absatz 3 Satz 2 FamFG verweist für die Festsetzung der Vergütung des Verfahrensbeistands auf § 168 Absatz 1 FamFG. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) am 1. Januar 2023 wird der bisherige Regelungsinhalt des § 168 Absatz 1 FamFG in die ab 1. Januar 2023 geltende Fassung des § 292 Absatz 1 und 5 FamFG (im Folgenden: FamFG neue Fassung) überführt. Die Verweisung in § 158c Absatz 3 Satz 2 FamFG ist daher entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 4 (§ 282 FamFG-E)

Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Änderung des Regelungsinhalts in Absatz 1 macht eine Anpassung der Überschrift erforderlich.

Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Der neu gefasste Absatz 1 enthält zwei Änderungen gegenüber dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift. Mit der Bezeichnung „Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ wird für Verfahren in Betreuungssachen geregelt, welche nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) erstellten Gutachten an Stelle eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Absatz 1 FamFG verwandt werden können. Nach dem geltenden Wortlaut des § 282 Absatz 1 FamFG kann das Gericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich absehen, wenn ein ärztliches Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegt. Mit der Bezeichnung „Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ wird einer seit dem Jahr 2012 geltenden Änderung des § 18 Absatz 1 SGB XI Rechnung getragen, nach der neben dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (mittlerweile nur noch „Medizinischen Dienst“) auch andere von den Pflegekassen beauftragte unabhängige Gutachter befugt sind, Gutachten nach § 18 SGB XI zu erstellen. Die Bezeichnung „Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ wird bereits in § 18 Absatz 6a Satz 1 SGB XI für die in § 18 Absatz 1 SGB XI genannten Gutachten verwendet. Wie bislang soll angesichts der Tatsache, dass die Anordnung einer rechtlichen Betreuung einen erheblichen Grundrechtseingriff darstellt und weitgehende Auswirkungen für den Betroffenen hat, daran festgehalten werden, dass es sich bei dem Pflegegutachten um ein ärztliches, und damit auf Grundlage besonderer Sachkunde erstelltes, Gutachten handeln muss.
Die weitere Änderung des Absatzes 1 erfolgt im Hinblick auf den zum 1. Januar 2023 in Kraft tretenden neuen § 1814 BGB. In diesem wird – ohne wie bisher nach der Art der Erkrankung oder Behinderung zu differenzieren – künftig geregelt, dass wegen jeder krankheits- oder behinderungsbedingten Einschränkung der Fähigkeit zur rechtlichen Besorgung der eigenen Angelegenheiten oder beim Verlust dieser Fähigkeit die Bestellung eines rechtlichen Betreuers in Frage kommen kann. Dementsprechend wird auch in § 282 Absatz 1 FamFG-E auf eine nähere Bezeichnung der Krankheit oder Behinderung verzichtet. Hiermit verbunden ist, dass auch bei körperlichen Erkrankungen oder Behinderungen unter den Voraussetzungen des § 282 FamFG die Bestellung eines Betreuers auf Grundlage eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI erfolgen kann. Die damit einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschrift des § 282 Absatz 1 FamFG-E ist sachgerecht. Ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit einer körperlich erkrankten oder behinderten Person ist zur Feststellung der gesundheitlichen Einschränkungen und einer sich daraus ergebenden Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung nicht weniger geeignet als ein Gutachten, das zur Pflegebedürftigkeit einer psychisch erkrankten oder behinderten Person erstellt wurde. Handelt es sich um Betroffene, die infolge einer schweren körperlichen Behinderung oder Krankheit nicht in der Lage sind, selbst einen Antrag auf Betreuung zu stellen, ist gemäß § 281 Absatz 1 Nummer 1 FamFG neue Fassung die Möglichkeit ausgeschlossen, ausnahmsweise einen rechtlichen Betreuer auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses zu bestellen.

Zu Nummer 5 (§ 285 Absatz 2 FamFG-E)
Die Anfügung des vorgeschlagenen Satzes in § 285 Absatz 2 FamFG neue Fassung dient der Korrektur eines Redaktionsversehens. Bislang regelt § 285 FamFG die gerichtliche Anordnung der Ablieferung oder Vorlage von Schriftstücken, die nach § 1901c BGB abzuliefern sind. Dabei enthält § 1901c Satz 1 BGB insbesondere die Pflicht, beim Betreuungsgericht Schriftstücke abzuliefern, die Vorschläge des Betroffenen zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung enthalten. Mit geringfügig anderer Formulierung ist diese Verpflichtung ab dem 1. Januar 2023 in § 1816 Absatz 2 Satz 4 BGB geregelt, was in § 285 Absatz 2 FamFG nachvollzogen werden soll.

Zu Nummer 6 (§ 292 Absatz 3 Satz 2 FamFG-E)
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschaft- und Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 enthält § 292 FamFG neue Fassung – anstelle der bisherigen Verweisung auf § 168 FamFG) – Regelungen zur Festsetzung von Zahlungen an den Betreuer, während die Regelungen über den Regress der Staatskasse künftig in § 292a FamFG neue Fassung (Zahlungen an die Staatskasse) enthalten sind. Die in § 292 Absatz 3 Satz 2 FamFG neue Fassung vorgesehene Verweisung auf die Normen der Zivilprozessordnung berücksichtigt dies bislang nicht und ist folglich entsprechend anzupassen. Für die Festsetzung der Zahlungen an den Betreuer ist nur auf die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 ZPO geltenden Regelungen über die Glaubhaftmachung und über eigene Erhebungen des Gerichts zu verweisen.

Zu Nummer 7 (§ 292a Absatz 1 FamFG-E)
§ 292a FamFG neue Fassung regelt künftig die Festsetzung der Regresszahlungen an die Staatskasse. Die bislang in § 292 Absatz 3 Satz 2 FamFG neue Fassung enthaltene Verweisung auf § 120 Absatz 2 und 3 ZPO und § 120a Absatz 1 Satz 1 und 3 ZPO, die Regelungen über die im Rahmen der Prozesskostenhilfe festzusetzenden Zahlungspflichten enthalten, ist daher entsprechend in den § 292a Absatz 1 FamFG-E zu verschieben. Darüber hinaus wird auch auf § 120a Absatz 1 Satz 2 ZPO verwiesen. Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 8 (§ 294 Absatz 3 FamFG-E)
Es handelt sich um eine erforderliche Folgeänderung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882). Das FamFG enthält mit § 294 und § 295 gesonderte Regelungen für die Aufhebung oder Einschränkung und für die Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes. In den Bestimmungen wird jeweils gesondert geregelt, bis wann das Gericht spätestens über eine Aufhebung bzw. eine Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden hat, wobei beide Entscheidungen spätestens sieben Jahren nach Anordnung der Maßnahme zu treffen sind. Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird in § 295 Absatz 2 Satz 2 FamFG neue Fassung die Frist, bis zu der das Gericht spätestens über die Verlängerung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehaltes zu entscheiden hat, für die erstmalige Verlängerung einer Anordnung, die gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgte, auf zwei Jahre verkürzt. Da es sich bei der Überprüfung zur Aufhebung oder Verlängerung um eine einheitliche Entscheidung handelt ist eine entsprechende Anpassung der Fristregelung in § 294 Absatz 3 FamFG-E geboten.

Zu Nummer 9 (§ 310 FamFG-E)
Die Änderung des § 310 FamFG-E dient der Anpassung der Vorschrift an Änderungen des materiellen Rechts, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten werden. Zudem wird die Norm genauer gefasst. Mit der Ersetzung des Wortes „Unterbringungsmaßnahme“ durch die Wörter „freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme“ wird berücksichtigt, dass die Legaldefinition des Begriffs „Unterbringungsmaßnahme“ in § 312 FamFG auch ärztliche Zwangsmaßnahmen erfasst, die nicht mit einer Unterbringung verbunden sind. Die Mitteilungspflicht soll jedoch (nur) während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme gelten. Dies entspricht der geltenden Rechtslage (vgl. Rausch, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 6. Auflage 2019, § 310 FamFG, Randnummern 7, 8; Giers, in: Keidel, FamFG, 20. Auflage 2020, § 310 FamFG, Randnummer 2; Fröschle in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Auf-lage 2020, § 310 FamFG, Randnummer 3). Zudem wird auch sprachlich deutlicher, dass die Mitteilungspflicht auch für freiheitsentziehende Maßnahmen gilt.
Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird ab dem 1. Januar 2023 in § 1815 Absatz 2 BGB unter anderem geregelt, dass der Betreuer Entscheidungen über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1 BGB und eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4 BGB nur treffen darf, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind. Dementsprechend muss in der Mitteilung nach § 310 FamFG-E zum Schutz des Betroffenen auch aufgeführt werden, ob der Betreuer eine Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen treffen darf.
Adressat der Mitteilung ist nach der vorgeschlagenen Änderung der Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird. Diese geänderte Formulierung macht deutlich, dass Adressat der Mitteilung auch der Leiter einer offenen Einrichtung ist, in welcher die Freiheit des Betroffenen durch eine andauernde freiheitsentziehende Maßnahme eingeschränkt wird.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, eine Verweisungsanpassung sowie eine Anpassung der Verordnungsermächtigung an die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz.

Zu Artikel 6 (Änderung des BtOG)

Zu Nummer 1 (§ 23 BtOG-E)
Die Ergänzung des § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG dient der Klarstellung. Dass die Berufshaftpflichtversicherung ausschließlich Vermögensschäden umfassen soll, ergibt sich bereits aus der in § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG festgelegten Mindestversicherungssumme von 250 000 Euro, die nur für die Absicherung von Vermögensschäden üblich und angemessen ist. Dieser Betrag entspricht demjenigen, der nach § 51 Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die anwaltliche Pflichtversicherung vorgeschrieben ist und dort ebenfalls ausschließlich den Schutz von Vermögensschäden umfasst. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 5 Absatz der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) für die nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für die von der registrierten Person zu unterhaltende Berufshaftpflichtversicherung. Für Pflichtversicherungen, die Sach- und Personenschäden umfassen, sind wesentlich höhere Versicherungssummen risikoadäquat, etwa in Höhe von 3 Millionen Euro und mehr. Die Sammelhaftpflichtversicherungen der Länder für ehrenamtliche Betreuer umfassen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen Personen- und Sachschäden von bis zu 5 Millionen Euro und Vermögensschäden bis zu 250 000 Euro. Dieselben Mindestversicherungssummen gelten auch in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Darüber hinaus ist jedem beruflichen Betreuer anzuraten, sich auch gegen Personen- und Sachschäden angemessen zu versichern. Von der Etablierung einer Pflicht zu deren Abschluss als Zugangsvoraussetzung zum Betreuerberuf hat der Gesetzgeber entsprechend den vergleichbaren Regelungen im Rechtsdienstleistungs- und Anwaltsrecht abgesehen. Darüber hinaus soll in § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG die Festlegung der Mindestversicherungssumme auf eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres aufgenommen werden. Dies entspricht § 114 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der den Umfang des Versicherungsschutzes für Pflichtversicherungen bestimmt.
Die Änderung der Verordnungsermächtigung des § 23 Absatz 4 BtOG dient zum einen der Klarstellung, dass diese auch die Regelung näherer Bestimmungen zur Konkretisierung des erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutzes in der Verordnung umfassen soll. Dies erscheint erforderlich, da § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG nur die Begrenzung der Haftpflichtversicherung auf Vermögensschäden und die Mindestversicherungssumme festlegt. Darüber hinaus wird klarstellend in die Verordnungsermächtigung aufgenommen, dass Gegenstand der Verordnung neben der Anerkennung und Zertifizierung von Anbietern von Sachkundelehrgängen, die zum Nachweis der für die Registrierung erforderlichen Sachkunde dienen können, auch die Anerkennung und Zertifizierung von Anbietern von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- und Weiterbildungsgängen sein kann.

Zu Nummer 2 (§ 24 Absatz 4 BtOG-E)
In § 24 Absatz 4 BtOG wird die Verordnungsermächtigung an den Verordnungsgeber Bundesministerium der Justiz angepasst.

Zu Artikel 7 (weitere Änderung des BtOG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist aufgrund der Änderung der Überschrift des § 24 sowie der Einfügung der §§ 33 und 34 anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 23 BtOG-E)

Zu Buchstabe a (Absatz 4)
In § 23 BtOG sollen erstmals durch die Einführung von Mindesteignungsanforderungen Voraussetzungen für eine einheitliche Qualität aller beruflich geführten Betreuungen sichergestellt werden, bestehend aus der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des beruflichen Betreuers, die durch den Nachweis bestimmter Sachkenntnisse zu belegen ist. Mit der Registrierung durch die Stammbehörde, die Voraussetzung für die berufliche Betreuungsführung ist, soll der Berufszugang durch ein niedrigschwelliges Verfahren geregelt werden. Die Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind im Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts für selbständig Tätige und für Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins bislang einheitlich geregelt. Was den Nachweis der Sachkunde angeht, ist jedoch eine Differenzierung zwischen diesen beiden Betreuergruppen geboten, da die Tätigkeit in einem anerkannten Betreuungsverein bereits eine Gewähr dafür bietet, dass die Mitarbeiter mit Unterstützung durch den Verein bei der Betreuungsführung qualitative Mindestanforderungen erfüllen. Betreuungsvereine müssen nämlich gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BtOG bereits im Anerkennungsverfahren nachweisen, dass sie eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter haben, diese beaufsichtigen, weiterbilden und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglichen. Das Vorliegen dieser Anerkennungsvoraussetzungen wird regelmäßig, in der Regel jährlich, durch die überörtliche Betreuungsbehörde überprüft. Damit garantieren die anerkannten Betreuungsvereine Berufsanfängern, die als Vereinsmitarbeiter berufliche Betreuungen führen, von Beginn ihrer Tätigkeit an eine begleitende kontinuierliche Vermittlung von Sach- und Anwendungskenntnissen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie unter bestimmten Voraussetzungen auch schon vor dem vollständigen Nachweis der erforderlichen Sachkunde zu registrieren.
Folgende Voraussetzungen müssen für die in § 23 Absatz 4 Betreuungsorganisationsgesetz in der Entwurfsfassung (BtOG-E) neu geschaffene Möglichkeit der Registrierung vorliegen:
Der Antragsteller muss bereits als Mitarbeiter bei einem anerkannten Betreuungsverein angestellt sein oder der Stammbehörde durch Vorlage einer Anstellungszusage des Vereins nachweisen können, dass er angestellt wird, sobald die Registrierung erfolgt ist. Die Möglichkeit, sich nach § 23 Absatz 4 BtOG-E registrieren zu lassen, wird also sowohl bereits beim Verein beschäftigten Mitarbeitern eröffnet als auch solchen Antragstellern, deren Anstellung im unmittelbaren Anschluss an die Registrierung erfolgen wird. Letzteres erscheint geboten, weil von einem Betreuungsverein im Hinblick auf die notwendige Refinanzierung nicht zu erwarten ist, dass er eine Person einstellt, deren Registrierung als beruflicher Betreuer ungewiss ist, weil damit auch der Vergütungsanspruch des Vereins nach § 7 Absatz 2 VBVG ungewiss ist.
Die Stammbehörde muss die nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 BtOG für die Registrierung erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit festgestellt haben.
Darüber hinaus muss auch der Nachweis gegenüber der Stammbehörde erbracht worden sein, dass eine die Anforderungen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG erfüllende Berufshaftpflichtversicherung über den Verein gewährleistet ist oder wird.
Der Antragsteller kann die nach § 23 Absatz 3 BtOG erforderliche Sachkunde in wesentlichen Teilen gegenüber der Stammbehörde nachweisen. Inhalt und Umfang der erforderlichen Sachkunde ergibt sich im Einzelnen aus der gemäß § 23 Absatz 4 BtOG zu erlassenden Rechtsverordnung. Die Gewichtung der einzelnen Bereiche ist an den in der Anlage der Rechtsverordnung aufgeführten Modulen zu orientieren. Die Studie zur „Qualität in der rechtlichen Betreuung“ hat ergeben, dass in Betreuungsvereinen nach dem Ergebnis der Befragungen 93 Prozent Hochschulabsolventen als Betreuer tätig sind, wobei ein Anteil von 72 Prozent unter diesen über einen Hochschulabschluss der Sozialpädagogik/Sozialen Arbeit verfügt (vergleiche Abschlussbericht, Kapitel 5.1.1, S. 120 ff.). Auch wenn sich diese Daten auf das Jahr 2016 beziehen, sind keine Umstände ersichtlich, dass sich diese Sachlage wesentlich verändert hat oder sich in Zukunft grundlegend verändern wird. Vorbehaltlich der genauen Festlegungen in der Verordnung kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass dem weit überwiegenden Teil der Berufsanfänger in einem Betreuungsverein auf Grundlage ihrer bereits durch ihre Vorausbildung erworbenen Kenntnisse die Möglichkeit der sofortigen Registrierung eröffnet werden kann.
Der Betreuungsverein muss glaubhaft darlegen, dass der Antragsteller durch einen anderen erfahrenen Mitarbeiter des Vereins bei der Führung seiner Betreuungen angeleitet und kontrolliert wird. Diese Verpflichtung geht über die Anerkennungsvoraussetzungen des § 14 BtOG hinaus, da sie auf eine individuelle Anleitung und Kontrolle des einzelnen Mitarbeiters bei der Betreuungsführung gerichtet ist. Der andere Mitarbeiter muss selbst als beruflicher Betreuer bereits registriert sein und auch den vollen Sachkundenachweis erbracht haben. Nur durch diese enge und kontinuierliche Begleitung und Unterstützung ist es zu rechtfertigen, dass Berufsanfänger mit einer geringen Fallzahl von Beginn an als berufliche Betreuer bestellt werden können.
Es muss zu erwarten sein, dass der Antragsteller die noch nachzuweisende Sachkunde binnen eines Jahres ab Registrierung erwerben und nachweisen wird. Schon bei der Registrierung sollte der Antragsteller gegenüber der Stammbehörde konkret darlegen, wie und wann er die noch nicht nachgewiesene Sachkunde erwerben wird.
Wenn sämtliche dieser Voraussetzungen vorliegen, kann die Stammbehörde den Antragsteller als beruflichen Betreuer registrieren. Es handelt sich dabei nicht um eine vorläufige Registrierung, die nach einem Jahr endet. Vielmehr ist die Registrierung zu widerrufen, wenn die Sachkunde nicht innerhalb eines Jahres nachträglich nachgewiesen wird, siehe § 27 Absatz 1 Nummer 4 BtOG-E. Da zu erwarten ist, dass der weit überwiegende Teil der Antragsteller den Nachweis innerhalb der gesetzten Frist erbringen kann, ist eine solche Regelung für die Stammbehörde mit weniger Aufwand verbunden als eine vorläufig zu erteilende Registrierung, die bei vollständigem Nachweis durch einen neuen Verwaltungsakt zu bestätigen wäre. Satz 3 sieht zudem die Möglichkeit für die Stammbehörde vor, in begründeten Ausnahmefällen die Frist von einem Jahr nach erfolgter Registrierung für den vollständigen Nachweis der Sachkunde zu verlängern, wenn die registrierte Person nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert ist, die Frist einzuhalten. Ein solcher Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Vereinsbetreuer die für den vollständigen Nachweis der Sachkunde erforderlichen Module eines Sachkundelehrgangs aufgrund längerer Krankheit oder Elternzeit nicht rechtzeitig hat absolvieren können.
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass anerkannte Betreuungsvereine auch Berufsanfänger, denen in der aktuellen Praxis oftmals gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit bis zu 20 Betreuungen als Vereinsbetreuer übertragen werden, teilweise dadurch refinanzieren können, dass sie für ihre Betreuertätigkeit gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 VBVG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 BtOG eine Vergütung erhalten.
Eine entsprechende Privilegierung auch für Antragsteller vorzusehen, die in ein bestehendes Betreuungsbüro mehrerer bereits registrierter selbständiger beruflicher Betreuer einsteigen wollen, erscheint nicht gerechtfertigt, da die zugrundeliegenden Strukturen nicht identisch sind. Eine Berechtigung, berufliche Betreuungen schon vor dem vollständigen Sachkundenachweis zu erhalten, soll eine Ausnahme darstellen, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Die Regelung dient nicht dem Ziel, Antragstellern einen möglichst schnellen und einfachen Berufseinstieg zu ermöglichen. Nur anerkannte Betreuungsvereine müssen die in § 14 BtOG normierten Voraussetzungen erfüllen und können somit eine verlässliche Gewähr dafür bieten, Berufsanfänger bei der Betreuungsführung so qualifiziert und eng zu begleiten, wie es zum Schutz der betreuten Menschen erforderlich ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung im Zuge der Einfügung des neuen Absatzes 4.

Zu Nummer 3 (§ 24 BtOG-E)
Die Festlegung einer bundeseinheitlichen Registrierungsgebühr erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch der Länder. Ungeachtet dieser Regelung bleibt es den Ländern unbenommen, davon abweichende Gebührenregelungen zu treffen. Es handelt sich nicht um eine bundeseinheitliche Regelung ohne Abweichungsmöglichkeit im Sinne des Artikels 84 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes. Bei den Registrierungen von Bestandsbetreuern auf der Grundlage von § 32 Absatz 1 Satz 1 BtOG wird keine Registrierungsgebühr vorgesehen. Gleiches gilt für solche Betreuer, die bereits registriert waren und sich lediglich wegen eines Wechsels ihres Sitzes oder Wohnsitzes bei einer anderen Stammbehörde registrieren lassen müssen. Dies erscheint angemessen, da ein nennenswerter Prüfungsaufwand für die Stammbehörde in diesen Fällen entfällt. Nach § 32 Absatz 1 BtOG müssen Bestandsbetreuer zum Zeitpunkt der Registrierung nur den Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen sowie die übrigen in § 32 Absatz 1 BtOG aufgeführten Unterlagen beziehungsweise Informationen beibringen. Ortswechsler haben nach § 28 Absatz 2 Satz 2 BtOG gar keine Registrierungsvoraussetzungen nachzuweisen.
Außerdem können die Stammbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall auch von der Gebührenerhebung absehen, wenn konkrete Gründe ersichtlich sind, dass dies unbillig wäre. Hier kommen insbesondere Fälle in Betracht, die nicht ausdrücklich gebührenfrei gestellt sind, in denen aber aus sonstigen Gründen der Stammbehörde kein oder nur ein sehr unerheblicher Prüfungsaufwand entsteht. Neue Betreuer, die sich ab dem 1. Januar 2023 nach § 33 BtOG-E vorläufig registrieren lassen, müssen hierfür auch die volle Gebühr entrichten. Für die später notwendige unbefristete Registrierung sind sie dafür ausdrücklich von der Zahlung befreit. Die Gebühr soll für sie insgesamt nur einmal anfallen.
Die Höhe der Gebühr von 200 Euro orientiert sich an anderen Gebühren, die für Registrierungen im beruflichen Bereich fällig werden. So kostet eine Eintragung in das Berliner Arztregister 100 Euro. Ein Antrag auf Bestellung als Steuerberater schlägt in Berlin mit 200 Euro zu Buche. Die festgesetzte Gebühr orientiert sich hieran. Sie spiegelt nicht die objektiven Kosten für den entstehenden Prüfungsaufwand wider.

Zu Nummer 4 (§ 25 BtOG-E)
Die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts eingeführte Regelung in § 25 Absatz 3 BtOG, wonach der berufliche Betreuer der Stammbehörde jährlich einen Nachweis über das Fortbestehen der für die Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG vorzuhaltenden Berufshaftpflichtversicherung einzureichen hat, soll gestrichen werden. Stattdessen soll in die gemäß § 23 Absatz 4 BtOG zu erlassende Rechtsverordnung eine § 5 Absatz 6 der Rechtsdienstleistungsverordnung entsprechende Regelung aufgenommen werden, der zufolge im Versicherungsvertrag der Versicherer zu verpflichten ist, der für den haftpflichtversicherten beruflichen Betreuer zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Dieses im Rahmen der Haftpflichtversicherung von behördlich registrierten Berufsträgern bereits in anderen Rechtsbereichen eingeführte Verfahren stellt sicher, dass die Stammbehörde unverzüglich über für die Registrierung relevante Änderungen im Versicherungsschutz informiert wird. Der jährlichen Einreichung eines Nachweises über den Fortbestand des Versicherungsschutzes durch den beruflichen Betreuer bei der Stammbehörde bedarf es dann nicht mehr. Sowohl die beruflichen Betreuer als auch die Versicherungen werden damit von überflüssigem bürokratischen Aufwand entlastet, der durch die jährliche Erstellung und Einreichung einer solchen Bescheinigung entstünde.

Zu Nummer 5 (§ 27 Absatz 1 BtOG-E)
In § 27 Absatz 1 BtOG soll ein weiterer zwingender Widerrufsgrund verankert werden, der aufgrund des in § 23 Absatz 4 BtOG-E neu geregelten besonderen Nachweises der Sachkunde von Vereinsbetreuern notwendig wird. Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins beziehungsweise ein künftiger Mitarbeiter mit Anstellungszusage kann von der Stammbehörde unter bestimmten Voraussetzungen bereits als beruflicher Betreuer registriert werden, bevor er den erforderlichen Sachkundenachweis nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 BtOG vollständig erbringen kann. Nach der Neuregelung in § 23 Absatz 4 Satz 2 BtOG-E hat er die vollständige Sachkunde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung nachzuweisen. Hält er diese Verpflichtung nicht ein, ist die Registrierung durch die Stammbehörde zu widerrufen. Da die Registrierung rechtmäßig war, hat der Widerruf nur eine Wirkung für die Zukunft, so dass er keinen Einfluss auf die für die Tätigkeit des Vereinsbetreuers bis zum Ablauf des Jahres nach Registrierung erworbenen Vergütungsansprüche des Vereins hat. Solange der Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins Betreuungen als registrierter beruflicher Betreuer geführt hat, steht dem Verein für diesen Zeitraum nach § 7 Absatz 2 Satz 1 VBVG die Vergütung für dessen Tätigkeit zu. Verlässt der Betreuer den Verein, bevor er die vollständige Sachkunde nachgewiesen hat, ist die Registrierung auf Grundlage der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Widerrufsregelungen (vgl. die § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Verwal-tungsverfahrensgesetzes des Bundes entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) ebenfalls zu widerrufen, da die erleichterte Registrierung nach § 23 Absatz 4 BtOG-E zwingend an die Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen, insbesondere die in Nummer 2 vorgesehene Anleitung und Kontrolle des betreffenden Vereinsbetreuers gekoppelt ist.

Zu Nummer 6 (§ 32 BtOG-E)
Sämtliche Betreuer, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts am 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen werden, gelten gemäß § 32 Absatz 1 BtOG zunächst als vorläufig registriert – und zwar ab dem 1. Januar 2023. Dies gilt unabhängig davon, wann innerhalb der in Satz 5 vorgesehenen Sechsmonatsfrist die Betreuer ihren Antrag auf Registrierung stellen. Die Änderung des Satzes 6 dient der Klarstellung, dass die Fiktion der vorläufigen Registrierung sofort ab Inkrafttreten des neuen Rechts gilt mit der Folge, dass sämtliche bereits tätigen beruflichen Betreuer ab diesem Zeitpunkt durchgehend einen Vergütungsanspruch haben. Der neue Satz 7 macht deutlich, dass die vorläufige Registrierung auch dann gilt, wenn der Betreuer innerhalb der Sechsmonatsfrist keinen Antrag auf Registrierung stellt. Gleichzeitig stellt er klar, dass die vorläufige Registrierung mit Ablauf der Sechsmonatsfrist automatisch endet, wenn kein Antrag gestellt wird. Dabei meint Antragstellung die schlichte Einreichung des Antrags, auf die Vorlage der mit dem Antrag beizubringenden Nachweise kommt es für die Fristwahrung nicht an. Es wird darüber hinaus bestimmt, dass die Mitteilungspflicht der Stammbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 BtOG in dem Fall, dass die vorläufige Registrierung nach Fristablauf endet, entsprechend gilt.
Stellen die bereits tätigen beruflichen Betreuer den Antrag, werden sie bei Vorliegen der sonstigen nach § 32 Absatz 1 BtOG erforderlichen Nachweise durch die Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BtOG registriert (§ 32 Absatz 1 Satz 1 BtOG). Führen diese Betreuer jedoch weniger als drei Jahre berufsmäßig Betreuungen, müssen sie nach § 32 Absatz 2 Satz 2 BtOG ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BtOG gegenüber der Stammbehörde nachträglich nachweisen, andernfalls hat die Behörde die Registrierung zu widerrufen. Insbesondere angesichts der weitreichenden Folgen eines fehlenden nachträglichen Nachweises der Sachkunde erscheint die im Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehene Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als zu kurz bemessen und soll deshalb bis zum 30. Juni 2025 angemessen verlängert werden. Die Verlängerung ist insbesondere deshalb geboten, weil nach der noch ausstehenden Verabschiedung der nach § 23 Absatz 4 BtOG zu erlassenden Rechtsverordnung zunächst die entsprechenden Studien-, Aus- und Fortbildungslehrgänge vollständig etabliert und von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden müssen. Diese sollen den betroffenen beruflichen Bestandsbetreuern eine gegebenenfalls erforderliche Nachqualifizierung ermöglichen.

Zu Nummer 7 (§§ 33 und 34 BtOG-E)
Der neu eingefügte § 33 BtOG-E ist eine Übergangsregelung allein für solche Bewerber, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals neu als berufliche Betreuer tätig werden und sich registrieren lassen wollen. Die hierin vorgesehene Möglichkeit einer zeitlich befristeten vorläufigen Registrierung dient ausschließlich der Vermeidung eines Mangels neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahrens, in der mit einer erhöhten Nachfrage bei der Belegung der neuen Sachkundelehrgänge und einem noch knappen Angebot zu rechnen ist. Bewerber, die bereits teilweise die nach § 23 Absatz 3 BtOG für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse vorweisen können, aber wegen des knappen Angebots oder der hohen Nachfrage noch keinen vollständigen Sachkundenachweis nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BtOG erbringen können, sollen von der Stammbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig registriert werden können. § 33 Satz 2 BtOG-E bestimmt, dass diejenigen Personen, die nach dieser Vorschrift vorläufig registriert sind, während der Dauer dieser vorläufigen Registrierung berufliche Betreuer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 19 Absatz 2 BtOG sind und für ihre Tätigkeit dementsprechend gemäß § 7 Absatz 1 oder 2 VBVG ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht. Vorläufige Registrierungen enden spätestens am 30. Juni 2025. Es steht im Ermessen der Stammbehörde, die vorläufige Registrierung nach den Umständen des Einzelfalls mit einer kürzeren Befristung zu versehen. Diese sollte sich an der vorhersehbaren Dauer orientieren, in der der Bewerber voraussichtlich die für die Sachkunde fehlenden Nachweise wird erbringen können. Eine Befristung, die nach dem 30. Juni 2025 endet, darf nicht ausgesprochen werden. Sie ist als gegenstandslos zu betrachten, und es gilt die gesetzliche Höchstfrist. Sobald Antragsteller die vollständige Sachkunde nachweisen, müssen sie einen weiteren Antrag für die unbefristete Registrierung bei der Stammbehörde stellen. In Satz 4 wird darüber hinaus bestimmt, dass die Mitteilungspflicht der Stammbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 BtOG in dem Fall, dass die vorläufige Registrie-rung nach Fristablauf endet, entsprechend gilt.
Der neu eingefügte § 34 BtOG-E stellt klar, dass auf Bestandsvorsorgevollmachten, also alle Vorsorgevollmachten, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes am 1. Januar 2023 erteilt und von der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördengesetzes öffentlich beglaubigt wurden, die mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts geschaffene Neuregelung des § 7 Absatz 1 Satz 2 BtOG keine Anwendung findet. Dies dient der Rechtsklarheit, indem eine möglicherweise aus dem erst im Gesetzgebungsverfahren veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2020 (V ZB 148/19) resultierende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf Bestandsvollmachten vermieden wird.

Zu Artikel 8 (Änderung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 4 VBVG-E)
Die Vorschrift schließt eine nicht beabsichtigte Regelungslücke, die im Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts enthalten ist. Während § 9 Absatz 4 Satz 1 und 2 VBVG hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus wie auch des gewöhnlichen Aufenthalts auf das Ende des Abrechnungsmonats abstellt, ist in der Neuregelung offengeblieben, wie die Vergütung zu berechnen ist, wenn andere vergütungsrelevante Änderungen in der Betreuung innerhalb eines laufenden Abrechnungsmonats eintreten, wie zum Beispiel ein Betreuerwechsel oder eine Beendigung der Betreuung. Die Vorschrift normiert nunmehr für diese Fälle eindeutig eine anteilige Vergütung und stellt durch den Verweis auf § 191 BGB im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung klar, dass jeder Abrechnungsmonat, unabhängig von seiner tatsächlichen Anzahl an Kalendertagen, einheitlich mit 30 Tagen anzusetzen ist.

Zu Nummer 2 (Vergütungstabelle C in der Anlage)
Es handelt sich um Berichtigungen von fehlerhaften Einträgen in der Vergütungstabelle C der Anlage, die nach der Beschlussfassung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bei der Erstellung der Fassung des Gesetzes für die Verkündung aufgrund eines redaktionellen Übertragungsfehlers aufgetreten sind. Die Vergütungstabellen wurden mit dem Reformgesetz inhaltlich nicht geändert.

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten)
Es handelt sich um begriffliche Bereinigungen, da ein Vormundschaftsgericht nicht mehr existiert. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Anpassung nicht verbunden.

Zu Artikel 10 (Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung)
Es handelt sich um begriffliche Bereinigungen, da ein Vormundschaftsgericht nicht mehr existiert. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Anpassung nicht verbunden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 328 Absatz 1 Satz 1 SGB V-E)
Bisher ist nicht ausdrücklich geregelt, dass für das Zulassungsverfahren nach § 311 Absatz 6 Satz 3 und 5 SGB V und das Bestätigungsverfahren nach § 327 in Verbindung mit § 362a Satz 1 SGB V auch Gebühren nach § 328 SGB V in Verbindung mit der Telematikgebührenverordnung erhoben werden können. Dies soll mit der Vorschrift eindeutig geregelt werden. Das Gleiche gilt für das Bestätigungsverfahren nach § 327 SGB V in Verbin-dung mit der Regelung, die in § 362b SGB V-E neu geschaffen wird.

Zu den Nummern 2 und 3 (Überschrift vor § 362 und § 362b SGB V-E)
Mit der Änderung soll die technische Umsetzung des im Zuge der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in § 78b Absatz 1 der Bundesnotarordnung geschaffenen Rechts von Ärzten auf Einsichtnahme in das Zentrale Vorsorgeregister gewährleistet werden. Um einerseits einen gesicherten Zugang zum Zentralen Vorsor-geregister für Ärztinnen und Ärzte zu gewährleisten und dabei den hohen Anforderungen an den Schutz vertraulicher Daten gerecht zu werden und andererseits sicherzustellen, dass neben den bereits zugriffsberechtigen Betreuungsgerichten und Notaren, die aus vergleichbar gesicherten Netzwerken zugreifen, nur approbierte Ärztinnen und Ärzte eine elektronische Zugriffsmöglichkeit erhalten, soll hierfür die Telematikinfrastruktur genutzt werden.
Für eine Anwendung, die die Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister unter Nutzung der Telematikinfrastruktur ermöglicht, soll § 327 SGB V entsprechend gelten. Die Regelung einer entsprechenden Anwendung ist erforderlich, da es sich hierbei nicht um eine Anwendung des Gesundheitswesens, der Rehabilitation oder der Pflege handelt. Durch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift wird sichergestellt, dass die Anwendung, die die Erteilung von Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister nach Durchlaufen eines Bestätigungsverfahrens ermöglicht, die Telematikinfrastruktur als „weitere Anwendung“ nutzen und die Gesellschaft für Telematik für die Nutzung von der Registerbehörde als Anbieter Entgelte verlangen kann.

Zu Artikel 12 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), ist das Rechtsinstitut des Gegenvormunds entfallen. Der Gegenvormund ist daher im SGB VIII zu streichen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch Artikel 7 des Teilhabestärkungsgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) wird der § 22 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu § 22 Absatz 4. Diese Änderung ist bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Infolgedessen wäre die in Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehene Änderung des Absatzes 5, die erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, nicht mehr durchführbar. Die vorgesehene Änderung wird nun an die dann gültige Fassung der Norm angepasst.

Zu Artikel 14 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die Verweisung ist nach der Festlegung des Inkrafttretens von § 40b AMG durch Artikel 4 Nummer 3 des Gesetzes zum Erlass eines Tierarzneimittelgesetzes und zur Anpassung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) und aufgrund der Neufassung der bezuggenommenen Regelungen im BGB durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts anzupassen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts)
Zu Nummer 1 (Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 13)
Die Aufhebung von Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist eine Folgeänderung. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 (BGBI. I S. 1810) wurden die bis zum 1. Juli 2021 in § 158 Absatz 7 FamFG enthaltenen Regelungen über Aufwendungsersatz und Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands in die Vorschrift des § 158c FamFG verscho-ben. Die in Artikel 8 Nummer 5 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBI. I S. 882) vorgesehene Änderung des § 158 Absatz 7 FamFG in der bis zum 1. Juli 2021 geltenden Fassung würde daher ins Leere laufen. Die Regelung ist folglich aufzuheben.
Auch bei der Aufhebung von Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts handelt es sich um eine Folgeänderung. Durch Artikel 7 des Teilhabestärkungsgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) wird der § 22 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu § 22 Absatz 4. Diese Änderung ist bereits am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Infolgedessen wäre die in Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehene Änderung des Absatzes 5, die erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird, nicht mehr durchführbar. Artikel 13 soll daher aufgehoben und die entsprechende Änderung bezogen auf den neuen Regelungsstandort angeordnet werden.

Zu Nummer 2 (Artikel 16)
Die aufgrund der in § 23 Absatz 4 und § 24 Absatz 4 BtOG enthaltenen Ermächtigungen zu erlassende Rechtsverordnung soll bereits vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erlassen werden und in Kraft treten. Dazu ist es notwendig, die entsprechenden Ermächtigungs-grundlagen bereits vor den übrigen Änderungen des Reformgesetzes in Kraft zu setzen. Es wird daher ein vorgezogenes Inkrafttreten nur dieser beiden Ermächtigungen am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes vorgesehen.

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1
Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1. Juli 2022 in Kraft. Ab diesem Tag gilt statt der EGZVO weitgehend die EuZVO (vergleiche Artikel 37 EuZVO) und statt der EGBVO weitgehend die EuBVO (vergleiche Artikel 35 EuBVO).
Übergangsvorschriften sind nicht erforderlich, da nach Artikel 36 Absatz 2 EuZVO Bezugnahmen auf die EG-ZVO als Bezugnahmen auf die EuZVO gelten und nach Artikel 34 Absatz 2 EuBVO Bezugnahmen auf die EG-BVO als Bezugnahmen auf die EuBVO.

Zu Absatz 2
Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die in Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9, Artikel 5 Nummer 2 und 3 und Artikel 7 und 8 sowie Artikel 12 bis 14 enthaltenen Folgeänderungen beziehungsweise redaktionellen Bereinigungen im FamFG, im BGB, im BtOG, im VBVG, im SGB VIII und im SGB IX sowie im AMG in Kraft.

Zu Absatz 3
Die Artikel 4 Nummer 2, Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11 und 15 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.