FamFG § 287; VBVG § 5 Abs. 2 Satz 3

Bei einem Wechsel des Berufsbetreuers während eines laufenden Abrechnungsmonats berechnet sich die Vergütung des ausscheidenden Betreuers zeitanteilig nach Tagen bis zur Beendigung der Betreuung. Maßgeblich für die Beendigung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Betreuerwechsel.

Für die Berechnung gelten §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 191 BGB entsprechend. Maßgebendes Ereignis für das Ende des Abrechnungszeitraums ist das Wirksamwerden des Beschlusses über seine Entlassung nach § 287 FamFG. Denn mit der Wirksamkeit der Entlassungsentscheidung ist die Betreuung durch den entlassenen Betreuer beendet (vgl. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 5. Aufl. § 287 Rn. 26). Auf die Rechtskraft der Entlassungsentscheidung kommt es nicht an. Eine Beschwerde gegen den Entlassungsbeschluss des Amtsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1908 b Rn. 143 mwN).

Ausnahmen der laufenden Vergütung sind nach § 5 aVBVG zu bestimmen.

Dass die Entlassung des Betreuers rückwirkend entfällt, wenn sein Rechtsmittel gegen die Entlassung Erfolg hat (vgl. OLG Köln FamRZ 1998, 841; Staudinger/Bienwald BGB [2017] § 1908 b BGB Rn. 143), vermag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass dem Betreuer bei einem erfolglosen Rechtsmittel gegen seine Entlassung bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung eine Vergütung zustehen müsse. Denn die eigenmächtige Fortsetzung der Tätigkeit eines entlassenen Betreuers ist einem erfolgreichen Rechtsmittel gegen die Entlassung nicht vergleichbar.

BGH, Beschluss vom 16. März 2022 - XII ZB 248/21