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Unpfändbarkeit eines Pkw bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung? Aufgrund der Neuregelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 c ZPO kann sich die Unpfändbarkeit eines Pkw daraus ergeben, dass ihn die betroffene Person benötigt, um damit die aus seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die betroffene Person im öffentlichen Nahverkehr bedroht fühlt und daher aggressiv reagiert . (Quelle: BtPrax 2023, 10 m.w.N.) Gemäß der Neuregelung des § 811 Abs. 1 Nr. 1 c ZPO kann ein Kraftfahrzeug in bestimmten Fällen als unpfändbar gelten, insbesondere dann, wenn es für die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben notwendig ist und keine angemessene Alternative vorhanden ist. Eine solche Notwendigkeit kann sich auch aus einer psychischen Erkrankung ergeben, die die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel erschwert oder unmöglich macht. Die Unpfändbarkeit eines Pkw bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist jedoch nicht automatisch gegeben. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Schuldner das Fahrzeug tatsächlich benötigt, um seine psychische Erkrankung zu kompensieren und sich in das öffentliche Leben zu integrieren. Eine bloße Behauptung reicht hierfür nicht aus. In jedem Fall ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen, um die individuelle Situation zu bewerten und mögliche rechtliche Schritte zu planen.
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