ZPO § 850c Abs. 6; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 1; BEEG § 2 Abs. 4 Satz 1

Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

BGH, Beschluss vom 23.02.2022, VII ZB 41/21, Rn. 23 ff.

Das Mindestelterngeld ist eine reine Förderungsleistung, die allen Eltern als Ausgleich für finanzielle Einschränkungen in den ersten Lebensmonaten des Kindes zustehen soll und der Anerkennung der Betreuungsleistung dient (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 26; Schmitt in Brose/Weth/Volk, MuSchG/BEEG, 9. Aufl., § 10 BEEG Rn. 3).

Das Elterngeld hat daher nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Doppelfunktion dergestalt, dass es bis zum Mindestbetrag eine allgemeine Honorierung der Erziehungs- und Betreuungsleistung und erst im über diesen Betrag hinausgehenden Umfang eine Entgeltersatzleistung im engeren Sinn darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 XII ZB 537/19 Rn. 19, NJW-RR 2020, 882; BSG, Urteil vom 29. August 2012 B 10 EG 7/11 R, SozR 4-7837 § 1 Nr. 3, juris Rn. 33; Urteil vom 17. Februar 2011 B 10 EG 17/09 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 7, juris Rn. 57).

Die besondere Zweckbindung des Mindestelterngeldes wird nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht über die Vorschrift des § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I abgesichert, wonach Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Beträge, also grundsätzlich in Höhe von 300 € (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 BEEG), unpfändbar ist (vgl. Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, Stand: April 2009, § 54 Rn. 49 ff.).

Die in § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I zum Ausdruck kommende Wertung ist auch bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, welche Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass sie bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens des Schuldners unberücksichtigt bleiben können.

Gestützt wird die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit des Mindestelterngeldes als Einkommen des Unterhaltsberechtigten im Rahmen von § 850c Abs. 6 ZPO auch durch die Vorschrift des § 11 Satz 1 BEEG, wonach Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt werden, als die Zahlung 300 € monatlich übersteigt.