Die Insolvenz eines Arbeitgebers steht der internen Teilung eines Anrechts aus einer bei dem Arbeitgeber bestehenden betrieblichen Altersvorsorge mit einem vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsvertrages im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht zwangsläufig entgegen.

Ein an dem Anrecht aus der Rückdeckungsversicherung begründetes Pfandrecht muss entsprechend dem Ausgleich geteilt werden, sofern das Anrecht, für welches die Rückdeckungsversicherung besteht, ausgeglichen wird. Zwar darf der Vertrag vom Insolvenzverwalter oder auch vom Versicherer grundsätzlich gekündigt werden. Gemäß § 1276 BGB kann dies bei einer Verpfändung hingegen lediglich mit der Zustimmung des Pfandinhabers erfolgen.

siehe OLG Hamburg, Az. 7 UF 25/21 vom 03.02.2022