§ 1632 Abs 4 BGB, § 1666 BGB, § 1666a BGB, § 26 FamFG, § 59 FamFG, § 69 Abs 1 S 3 FamFG

Pflegepersonen im Sinne des § 161 FamFG sind jedenfalls berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der auch ihr Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zurückgewiesen worden ist.

Für die Prüfung der Frage, ob die Rückführung eines Kindes, das bereits kurz nach der Geburt in Obhut genommen war, zu seinen Herkunftseltern im Hinblick auf entstandene Bindungen zu seinen Pflegeeltern zu einer Kindeswohlgefährdung führt, bedarf es regelmäßig im Rahmen der Amtsermittlung der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. Dies gilt umso mehr, wenn das im Verfahren beteiligte Jugendamt und der Verfahrensbeistand sich gegen die Kindesrückführung aussprechen.

Die unterbliebene Sachaufklärung stellt in diesen Fällen einen schweren Verfahrensfehler im Sinne des § 69 Abs.1 S. 3 FamFG dar, der auf Antrag zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen kann.

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 03.03.2022, 6 UF 225/21