§ 3 Abs 1 NamÄndG, § 11 NamÄndG
Eine seelische Belastung aufgrund der Namensidentität mit einem bekannten Sprachassistenten kann im Einzelfall ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen und eine Namensänderung rechtfertigen.
Die Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV), die in Nummer 62 Satz 3 vorgibt, dass Vornamen von Kindern, die älter als 1 Jahr und jünger als 16 Jahre sind, nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden sollen, kann dabei als Auslegungshilfe dienen, entfaltet für das Gericht jedoch keine Bindungswirkung.


