Begleiteter Umgang
Umgangsbeschluss berechtigt nicht zur Umgangsbegleitung durch das Jugendamt, BGH, 09 . 06 . 2021 , XII ZB 513 / 20: Der Beschluss eines Familiengerichts, wonach der Mutter nur begleiteter Umgang mit ihrem Kind in den Räumen des Jugendamts gewährt wird, verpflichtet das Jugendamt nicht und ist nicht vollstreckungsfähig. Ein solcher Titel berechtigt nicht, das Jugendamt gegen seinen Willen zur Mitwirkung am Umgang zu zwingen. Bei einem begleiteten Umgang muss sich der Dritte im familiengerichtlichen Verfahren zur Mitwirkung am Umgang bereit erklären und kann nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden. Daraus folgt, dass auch das Jugendamt insoweit im Rahmen einer vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung nicht in zulässiger Weise zur Mitwirkung verpflichtet werden kann.

Mögliche Lösungen nach Ansicht des BGH
1. Eilverfahren vor dem VG aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII oder
2. Anregung der Abänderung des Umgangsbeschlusses nach § 54 FamFG