§ 1685 II BGB, Art. 6 I GG: Zum Umgang der Lebenspartnerin der Mutter mit in der Lebenspartnerschaft geborenem Kind
Einer Lebenspartnerin steht nach der Trennung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1685 II BGB ein Umgangsrecht mit den in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern der anderen Lebenspartnerin zu, sofern sie eine enge Bezugsperson der Kinder ist.
Zu einer engen Bezugsperson im Sinne des § 1685 II BGB wird jemand regelmäßig dann, sofern er entsprechend mit dem dem Lebensalter des Kindes einhergehenden Zeitempfinden mit diesem eine längere Zeit im Haushalt zusammen gelebt und tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat.
Für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist jedoch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden hat, welche die Qualität einer Familie im Sinne von Art. 6 I GG erreicht.
Für eine Kindeswohldienlichkeit des Umgangs spricht in diesem Fall, dass dieser den Kindern grundsätzlich ermöglicht, Klarheit über ihre Familienverhältnisse und ihre eigene Herkunft im Sinne einer Identitätsfindung zu verschaffen.
Einer Verweigerungshaltung der Mutter kommt nur dann der Vorrang zu, wenn ernstzunehmende Gesichtspunkte vorgebracht werden, die aus Gründen des Kindeswohls gegen die Gewährung von Umgang sprechen. Einseitig konstruierte Differenzen hindern einen Umgang nicht.


