Hinweis gemäß § 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

der Rechtsanwaltskanzlei

Stefan Krien, Am Wendländer Schilde 7 in 18055 Rostock

Gemäß § 49 Abs. 5 BRAO bin ich von meinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt worden, dass weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind, sondern sich die zu erhebenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach dem Gegenstandswert richten.